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§ 56b Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2025

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende

§ 56b
Allgemeines

(1) In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.

(2) In den §§ 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.

02.04.2025

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