vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 56a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2012

§ 56a*)
Behördliche Aufsicht

Die Naturwächter, Gebietsbetreuer, Waldaufseher, Jagdschutzorgane und Fischereiaufseher unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Behörde. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihnen die Behörde Weisungen erteilen. Der Behörde sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte