§ 48*)
Aufgaben der Gemeinde, eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, mit Ausnahme des § 42 Abs. 3, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 67/2019
10.09.2019
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