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§ 44 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.4.1997

§ 44
Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt

Für die nach diesem Gesetz vorgesehene Einstellung von Arbeiten sowie zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

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