§ 27a*)
Naturparks
(1) Die Landesregierung kann in Gebieten, die
- a) großräumig und für bestimmte Landschaftstypen repräsentativ sind,
- b) in Teilen die Voraussetzungen für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 26 aufweisen, und
- c) sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
Naturparks einrichten.
- a) der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines intakten Naturraumes sowie einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft samt der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt,
- b) der naturverträglichen Erholung der Bevölkerung und der Besucher in einer intakten Natur- und Kulturlandschaft,
- c) der Vermittlung von Wissen über Natur, Kultur und deren Zusammenhänge im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung, sowie
- d) der Setzung von Impulsen für eine nachhaltige regionale Entwicklung, um die Lebensqualität zu sichern.
(3) Naturparks sind durch Verordnungen gemäß § 26 unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen zu schützen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
10.09.2019
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