§ 27
Biosphärenparks
(1) Die Landesregierung kann in Gebieten, die
- a) großräumig und für bestimmte Landschaftstypen repräsentativ sind,
- b) in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 26 aufweisen,
- c) in wesentlichen Teilen eine natürliche oder naturnahe Landschaft aufweisen,
Biosphärenparks einrichten.
- a) vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, sowie
- b) beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen.
(3) Biosphärenparks sind durch Verordnungen gemäß § 26 unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen zu schützen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
