§ 4
Rechte der ausgezeichneten Person
Jede mit einem Sportehrenzeichen ausgezeichnete Person hat das Recht, dieses in verkleinertem Maßstab (Miniatur) zu tragen.
17.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
Rechte der ausgezeichneten Person
Jede mit einem Sportehrenzeichen ausgezeichnete Person hat das Recht, dieses in verkleinertem Maßstab (Miniatur) zu tragen.
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