vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Sportehrenzeichenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.2007

§ 4
Rechte der ausgezeichneten Person

Jede mit einem Sportehrenzeichen ausgezeichnete Person hat das Recht, dieses in verkleinertem Maßstab (Miniatur) zu tragen.

17.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte