vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Staatsrechtliche Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Artikel 9
Beitritt

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.

17.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte