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Artikel 10 Staatsrechtliche Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Artikel 10
Kündigung

(1) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.

(2) Die Kündigung durch ein Vertragsland berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsländer untereinander.

17.12.2015

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