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Artikel 37 Patientencharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 37
Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Vorarlberg eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

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