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Artikel 2 Patientencharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Abschnitt 1
Grundsätzliches

Artikel 2

Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.

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