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§ 9 Spitalbauverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2013

2. Unterabschnitt
Bestimmungen über einzelne Betriebsräume in Krankenstationen

§ 9
Patientenaufenthalts-/Besuchsbereiche

Als Patientenaufenthalts-/Besuchsbereiche gelten auch direkt belichtete Dielen und Gangnischen, die dazu geeignet sind.

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