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§ 6 Spitalbauverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2013

§ 6
Außenbereich

(1) Innerhalb des Krankenhausareals oder in nächster Umgebung ist ein Platz für die Landemöglichkeit eines Hubschraubers freizuhalten und bei Bedarf als Landeplatz anzulegen.

(2) Im Krankenhausareal sind Abstellplätze und Halteplätze für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge auszuweisen.

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