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§ 40 Spitalbauverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2013

§ 40
Wasserversorgung

Bei der Ausführung von Wasserleitungen sind die anerkannten Regeln der Technik und Hygiene einzuhalten. Über die Schaltungen und Leitungsführungen ist der Spitalbehörde ein Konzept vorzulegen.

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