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§ 39 Spitalbauverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2013

§ 39
Aufzüge

(1) Sind Krankenstationen in oberen Geschossen untergebracht, ist mindestens ein Bettenaufzug mit einer Größe von mindestens 2,70 m x 1,50 m einzubauen. Der Bettenaufzug muss über zentral zu öffnende Türen verfügen.

(2) In der Aufzugskabine ist eine Sicherheitsbeleuchtung anzubringen, die bei Netzausfall selbständig von einer netzunabhängigen Stromquelle mit Energie versorgt wird.

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