§ 33
Pflegedienstleitung
Es sind ausreichend Räume für die Pflegedienstleitung bereitzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 33
Pflegedienstleitung
Es sind ausreichend Räume für die Pflegedienstleitung bereitzustellen.
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