5. Abschnitt
Verwaltungs- und Wirtschaftsräume
§ 32
Patientenaufnahme, Archiv, Zentrallager
(1) Im Haupteingangsbereich sind Aufnahme-, Portier- und Warteräume einzurichten.
(2) Für das Archiv und das Zentrallager für Verbrauchsgüter sind geeignete Räume in ausreichendem Ausmaß einzurichten.
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