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§ 32 Spitalbauverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2013

5. Abschnitt
Verwaltungs- und Wirtschaftsräume

§ 32
Patientenaufnahme, Archiv, Zentrallager

(1) Im Haupteingangsbereich sind Aufnahme-, Portier- und Warteräume einzurichten.

(2) Für das Archiv und das Zentrallager für Verbrauchsgüter sind geeignete Räume in ausreichendem Ausmaß einzurichten.

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