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§ 31 Spitalbauverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2013

§ 31
Umkleideräume

(1) Für das Personal sind Umkleideräume einzurichten, die mit Duschen, WC´s, Handwaschplätzen der Kategorie B, Schränken und Sitzgelegenheiten auszustatten sind.

(2) Die Unterbringung der Privat- und Dienstkleidung hat getrennt zu erfolgen.

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