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§ 30 Spitalbauverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2013

§ 30
Besprechungs- und Betreuungsräume

Für die Betreuung der Patienten und Patientinnen, z.B. durch den Patientenanwalt oder die Patientenanwältin, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Psychologen und Psychologinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen und Seelsorger und Seelsorgerinnen, müssen geeignete Räume vorhanden sein.

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