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§ 29 Spitalbauverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2013

§ 29
Zytostatikaraum

Für die Vorbereitung und Lagerung von Zytostatika sind eigene, räumlich getrennte Bereiche nach dem Stand der Technik und medizinischen Wissen einzurichten.

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