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§ 12 Spitalbauverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2013

§ 12
Arbeitsräume rein und unrein

(1) Der „Arbeitsraum unrein“ ist mit einer Leibschüsselspüle mit thermischer Desinfektion, einem vertieft liegenden Ausgussbecken und einem Handwaschplatz der Kategorie B auszustatten.

(2) Der „Arbeitsraum rein“ dient der Unterbringung von Putzmitteln, Reinigungswagen und -geräten.

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