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Art. 1 § 64a SpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2013

4. Unterabschnitt*)
Besondere Bestimmungen für Entnahmeeinheiten
und Transplantationszentren

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2013

§ 64a*)
Entnahmeeinheiten

(1) Eine Entnahmeeinheit ist eine Krankenanstalt oder ein Teil einer Krankenanstalt, welche die Bereitstellung von Organen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes durchführt oder koordiniert.

(2) Entnahmeeinheiten können sich mobiler Teams bedienen, welche die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2013

14.12.2015

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