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Art. 1 § 58a SpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 58a*)
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Rechtsträger von Krankenanstalten sind – unbeschadet anderer Ermächtigungen – ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 für die folgenden Zwecke zu verarbeiten:

  1. a) Dokumentation und Auskunftserteilung (§§ 47 und 48); sowie
  2. b) Abrechnung (3. Abschnitt, 2. Unterabschnitt und 5. Abschnitt).

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Pflichten und Rechte betroffener Personen gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

(3) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

17.04.2020

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