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Art. 1 § 46 SpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2005

§ 46
Werbebeschränkung

Den Rechtsträgern von Krankenanstalten ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenanstalt zu geben.

14.12.2015

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