§ 38
Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung
(1) In bettenführenden Krankenanstalten, in denen dies nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot erforderlich ist, ist eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung sowie eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Patienten und Patientinnen durch fachlich qualifizierte Personen zu gewährleisten.
(2) Die Hilfe nach Abs. 1 ist insbesondere zu gewährleisten für Patienten und Patientinnen
- a) im Bereich der Onkologie und Psychiatrie;
- b) mit psychosomatischen Erkrankungen oder anderen besonders belastenden Erkrankungen;
- c) die sich in einer akuten persönlichen, sozialen oder familiären Krise befinden.
14.12.2015
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