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Art. 1 § 38 SpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2005

§ 38
Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung

(1) In bettenführenden Krankenanstalten, in denen dies nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot erforderlich ist, ist eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung sowie eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Patienten und Patientinnen durch fachlich qualifizierte Personen zu gewährleisten.

(2) Die Hilfe nach Abs. 1 ist insbesondere zu gewährleisten für Patienten und Patientinnen

  1. a) im Bereich der Onkologie und Psychiatrie;
  2. b) mit psychosomatischen Erkrankungen oder anderen besonders belastenden Erkrankungen;
  3. c) die sich in einer akuten persönlichen, sozialen oder familiären Krise befinden.

14.12.2015

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