§ 20*)
Errichtung einer Krankenanstalt durch
einen Krankenversicherungsträger
(1) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es lediglich bei selbständigen Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung. Krankenversicherungsträger haben die beabsichtigte Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Krankenversicherungsträger einen Dritten mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 27/2011, 24/2020, 60/2024
12.09.2024
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