vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 20 SpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 20*)
Errichtung einer Krankenanstalt durch
einen Krankenversicherungsträger

(1) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es lediglich bei selbständigen Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung. Krankenversicherungsträger haben die beabsichtigte Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Krankenversicherungsträger einen Dritten mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 27/2011, 24/2020, 60/2024

12.09.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte