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§ 7 SVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2014

3. Abschnitt
Organisatorische Vorkehrungen

§ 7
Qualifikation

Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die, abhängig von ihrer Verantwortung, aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrung dazu in der Lage sind.

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