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§ 11 SVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2014

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 11
Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Für die strategische Jahresplanung nach § 9 ist der Bürgermeister zuständig.

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