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§ 6 Grundsteuerbefreiungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 6*)
Behörden und Verfahren

(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Bürgermeister sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Gegenstandes der Steuerbefreiung.

(2) Die Dauer und das Ausmaß der Steuerbefreiung ist durch schriftlichen Bescheid festzustellen.

(3) Auf das Verfahren findet die Bundesabgabenordnung Anwendung, soweit nicht andere bundesgesetzliche Vorschriften gelten.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2009, 34/2018

11.07.2018

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