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Artikel 5 Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1980

Artikel 5
Verfahren zur Eignungserklärung

(1) Die Vertragsparteien nehmen bei der Eignungserklärung von Schulbüchern auf das Gutachten der Kommission Bedacht.

(2) Jene Vertragspartei, die den Antrag auf Begutachtung bei der Kommission gestellt hat, hat für die Hereinbringung der Entschädigung der Sachverständigen (Art. 4 Abs. 4) im Wege des Verfahrens zur Eignungserklärung von Schulbüchern zu sorgen (Barauslagenersatz) und diese an die Kommission zu überweisen.

16.12.2015

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