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Artikel 3 Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1980

Artikel 3
Kommissionsmitglieder

(1) Jede Vertragspartei bestellt für die Dauer von drei Jahren ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für die Kommission.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.

(3) Ist ein Kommissionsmitglied (Ersatzmitglied) im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen, ist es von der Begutachtung eines Schulbuches ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (§ 10) anzuzeigen.

16.12.2015

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