§ 91*)
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- a) den Bestimmungen über die Erfüllung der Berufsschulpflicht (§§ 37, 40) zuwiderhandelt,
- b) einer Verpflichtung gemäß § 28 Abs. 2 nicht nachkommt,
- c) entgegen den Bestimmungen der §§ 30 und 31 eine Privatschule eröffnet oder weiterführt,
- d) die Anzeigen nach den §§ 29 Abs. 5 und 30 Abs. 5 unterlässt,
- e) einen Leiter oder Lehrer, dessen Verwendung untersagt wurde, weiter in der Privatschule beschäftigt,
- f) Zeugnisse einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ausstellt, die geeignet sind, für Zeugnisse einer öffentlichen Schule gehalten zu werden,
- g) den Verpflichtungen nach § 32 nicht nachkommt oder eine andere als die mitgeteilte Bezeichnung der Privatschule verwendet,
- h) ein privates Schülerheim nach Untersagung der Weiterführung trotz weiteren Vorliegens der festgestellten Mängel weiterführt,
- i) die Durchführung der Aufsicht durch Schulaufsichtsorgane vorsätzlich erschwert oder verhindert, soweit darin nicht die Verletzung einer dienstrechtlichen Vorschrift liegt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. b bis i mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) In anderen Ländern oder im Ausland begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als in Vorarlberg begangen, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 58/2001
10.12.2015
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