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§ 81 Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2022

§ 81*)
Vertretung durch die Erziehungsberechtigten

(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmewerber), die minderjährig sind, von den Erziehungsberechtigten vertreten.

(2) Der minderjährige Schüler (Aufnahmewerber) ist zum selbständigen Handeln in dem Umfang befugt, in dem die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 52/2022

22.08.2022

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