5. Abschnitt
Abschlussprüfung an Fachschulen
§ 60b*)
Art und Form
Die Ausbildung an einer drei- oder vierjährigen Fachschule wird durch die Ablegung einer Abschlussprüfung beendet. Die Abschlussprüfung besteht aus:
- a) einer praktischen Prüfung,
- b) einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
- c) einer mündlichen Prüfung.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2025
28.08.2025
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