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§ 60b Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

5. Abschnitt
Abschlussprüfung an Fachschulen

§ 60b*)
Art und Form

Die Ausbildung an einer drei- oder vierjährigen Fachschule wird durch die Ablegung einer Abschlussprüfung beendet. Die Abschlussprüfung besteht aus:

  1. a) einer praktischen Prüfung,
  2. b) einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
  3. c) einer mündlichen Prüfung.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2025

28.08.2025

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