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§ 45 Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2006

§ 45*)
Aufnahme in ein öffentliches Schülerheim

Die Aufnahme von Schülern in ein zu einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule zugehöriges Schülerheim hat unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Heimplätze, die Schulstufe und die Entfernung des Wohnortes des Schülers zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006

10.12.2015

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