VI. Hauptstück
Unterricht und Erziehung in öffentlichen und mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen
1. Abschnitt
Aufnahme
§ 42
Aufnahme in die Berufsschule
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsschule sind
- a) die Zugehörigkeit zu dem im § 37 bezeichneten Personenkreis sowie
- b) die Zugehörigkeit zu dem für die Schule allenfalls festgesetzten Schulsprengel.
(2) Soferne eine entsprechende Vereinbarung des Landes gemäß Art. 15a B-VG mit einem anderen Land besteht, können auch Personen aufgenommen werden, die nach den schulrechtlichen Vorschriften dieses Landes der Berufsschulpflicht unterliegen.
10.12.2015
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