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§ 42 Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1979

VI. Hauptstück
Unterricht und Erziehung in öffentlichen und mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt
Aufnahme

§ 42
Aufnahme in die Berufsschule

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsschule sind

  1. a) die Zugehörigkeit zu dem im § 37 bezeichneten Personenkreis sowie
  2. b) die Zugehörigkeit zu dem für die Schule allenfalls festgesetzten Schulsprengel.

(2) Soferne eine entsprechende Vereinbarung des Landes gemäß Art. 15a B-VG mit einem anderen Land besteht, können auch Personen aufgenommen werden, die nach den schulrechtlichen Vorschriften dieses Landes der Berufsschulpflicht unterliegen.

10.12.2015

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