vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 35 Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1979

§ 35
Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes

Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:

  1. a) Die Privatschule ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen, die mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse einer gleichartigen öffentlichen Schule;
  2. b) an der Privatschule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
  3. c) der Privatschule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.

10.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte