§ 35
Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes
Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
- a) Die Privatschule ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen, die mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse einer gleichartigen öffentlichen Schule;
- b) an der Privatschule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
- c) der Privatschule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
10.12.2015
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