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§ 1 Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2022

I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1*)
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind. Sie werden im Folgenden als Berufsschulen, Fachschulen und Schülerheime bezeichnet.

(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

22.08.2022

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