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§ 7 Lehrerpersonalvertreter-Geschäftsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1969

§ 7
Durchführung von Beschlüssen

(1) Die Durchführung der Beschlüsse des Ausschusses obliegt dem Obmann. Er hat hierüber bei der jeweils nächsten Sitzung dem Ausschuss zu berichten.

(2) Schriftstücke, die namens des Ausschusses ausgefertigt werden, sind vom Obmann zu fertigen.

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