IV. Abschnitt
Geschäftsführung des Wahlausschusses
Die Bestimmungen des I. Abschnittes finden auf die Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses und des Dienststellenwahlausschusses sinngemäß Anwendung, soweit in der Lehrerpersonalvertreter-Wahlordnung, LGBl.Nr. 138/1967, nichts anderes bestimmt ist.
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