3. Abschnitt
Dienststellen- und Zentralwahlausschuss für Landeslehrer
an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen
§ 7
Zusammensetzung, Bestellung, Wahlzeugen, Geschäftsführung
Die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienststellenwahlausschuss bei der Dienststelle (Schule) zu errichten ist.
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