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§ 7 Lehrerpersonalvertreter-Wahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.1967

3. Abschnitt
Dienststellen- und Zentralwahlausschuss für Landeslehrer
an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen

§ 7
Zusammensetzung, Bestellung, Wahlzeugen, Geschäftsführung

Die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienststellenwahlausschuss bei der Dienststelle (Schule) zu errichten ist.

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