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§ 5 Lehrerpersonalvertreter-Wahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.1967

2. Abschnitt
Zentralwahlausschuss für Landeslehrer an öffentlichen
allgemein bildenden Pflichtschulen

§ 5
Zusammensetzung

Der gemäß § 18 des Bundes-Personalvertretungswahlgesetzes bei der Landesregierung zu bildende Zentralwahlausschuss hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen.

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