2. Abschnitt
Zentralwahlausschuss für Landeslehrer an öffentlichen
allgemein bildenden Pflichtschulen
§ 5
Zusammensetzung
Der gemäß § 18 des Bundes-Personalvertretungswahlgesetzes bei der Landesregierung zu bildende Zentralwahlausschuss hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen.
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