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§ 1 Lehrerpersonalvertreter-Wahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.1967

I. HAUPTSTÜCK
Wahlausschüsse

1. Abschnitt
Dienststellenwahlausschuss für die Landeslehrer an
öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen

§ 1
Zusammensetzung

Der gemäß § 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bei den Bezirksverwaltungsbehörden zu bildende Dienststellenwahlausschuss hat aus drei Mitgliedern zu bestehen.

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