I. HAUPTSTÜCK
Wahlausschüsse
1. Abschnitt
Dienststellenwahlausschuss für die Landeslehrer an
öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen
§ 1
Zusammensetzung
Der gemäß § 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bei den Bezirksverwaltungsbehörden zu bildende Dienststellenwahlausschuss hat aus drei Mitgliedern zu bestehen.
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